§ 44 LDG M-V - Kammer für Disziplinarsachen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder eines Rechtsmittels,
- 2.bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 3.über die Kosten.