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§ 14 HmbHG - Berufungsvorschläge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschule überprüft bei frei werdenden Professuren die zukünftige Verwendung der Stelle. Frei werdende Professuren, die wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungen müssen Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Sie sind zuvor der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Die zuständige Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einwendungen erheben. Die zuständige Behörde trifft allgemeine Bestimmungen über den Inhalt von Ausschreibungen.

(2) Die Hochschule stellt rechtzeitig den Berufungsvorschlag auf. Er soll eine Liste von drei Personen enthalten; Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in der Professorenschaft einer Selbstverwaltungseinheit nach § 90 Absatz 3 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwer wiegende Gründe sozialer Art vorliegen.

(3) Berufungsvorschläge sollen in der Regel nur Personen berücksichtigen, die nicht Mitglieder der berufenden Hochschule sind; werden Mitglieder der berufenden Hochschule in den Berufungsvorschlag aufgenommen, ist dies besonders zu begründen. Bei der Berufung auf Professuren an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg gilt Satz 1 nicht.

(4) Die Hochschule leitet den Berufungsvorschlag der zuständigen Behörde zu. Die zuständige Behörde trifft allgemeine Bestimmungen darüber, welche Unterlagen Berufungsvorschlägen beizufügen sind.

(5) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) nähere Regelungen über ihre Verfahren. Dabei ist eine angemessene Vertretung von Frauen sicherzustellen. Berufungsausschüssen sollen, soweit möglich, zwei Frauen angehören.