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§ 41 BbgAbfBodG - Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Die für Bodenschutz zuständigen Behörden sind befugt, Informationen zu festgestellten Altlasten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte Altlasten gilt als im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls liegend. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene zu informieren, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Zu den Informationen über festgestellte Altlasten gehört auch die Lage des betroffenen Grundstücks. Namen, Adressen und Kontaktdaten Betroffener dürfen nicht veröffentlicht werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Sätze 1, 2 und 4 eingeschränkt.

(4) Zur Kommunikation und Datenbereitstellung sollen elektronische Medien genutzt werden. Zum Zwecke des harmonisierten Vollzugs kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde auch die Verwendung einheitlicher elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorgeben.

(5) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.