§ 21 BbgLWahlG - Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Parteien und politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den stzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Landesvorstand der Partei oder der politischen Vereinigung und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- 1.die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
- 2.der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,
- 3.die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder
- 4.die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(4) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(5) Der Landeswahlleiter stellt spätestens am 110. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- 1.welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,
- 2.welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigung, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.
(6) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei oder politische Vereinigung kann nur eine Landesliste einrichten. Eine Partei oder politische Vereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.