§ 22a SächsFAG - Bedarfszuweisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:

  1. 1.

    die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,

  2. 2.

    die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,

  3. 3.

    Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,

  4. 4.

    Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,

  5. 5.

    Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,

  6. 6.

    die Förderung der Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,

  7. 7.

    die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben; der Ausgleich erfolgt beginnend mit dem Jahr 2021 für die kreisangehörigen Gemeinden linear abschmelzend über einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von insgesamt 117 645 241,86 Euro, für die Kreisfreien Städte linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 8 080 447,50 Euro und für die Landkreise linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 10 409 344,54 Euro, sowie

  8. 8.

    die Anschubfinanzierung der vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag geplanten Servicestelle Interkommunale Zusammenarbeit.