Anlage 1.19 AllGO - Nr. 98 - 104

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
98Wohnungswesen
98.1Zweites Wohnungsbaugesetz
98.1.1Zulassung von Unternehmen
98.1.1.1als Betreuungsunternehmen nach § 37270 bis 2.720
98.1.1.2als Kleinsiedlungsträger nach § 58270 bis 2.720
98.1.2Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach § 37 zugelassenen Betreuungsunternehmen50 bis 200
98.1.3Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach den §§ 82, 83 einschließlich Ortsbesichtigung
98.1.3.1Miet-, Genossenschafts-, Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen, je Wohnung70 bis 140
98.1.3.2Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen, je Wohnung70 bis 170
98.1.4Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderte Wohnung30 bis 70
98.1.5Genehmigung einer Ausnahme von der Belegungsbindung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderten Wohnung30 bis 2.320
98.2Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 Abs. 130
98.3Wohnungsbindungsgesetz
98.3.1Genehmigung für die Überlassung einer Wohnung nach § 4 Abs. 2 Satz 330 bis 70
98.3.2Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (so genannter B-Schein)
98.3.2.1nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Buchst. a30
98.3.2.2nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c30 bis 70
98.3.3Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 6 Abs. 130 bis 140
98.3.4Genehmigung zum Leerstehenlassen nach§ 6 Abs. 5, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.5Freistellung nach § 7 Abs. 1 und 2, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.6Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 330 bis 140
98.3.7Genehmigung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen nach § 9 Abs. 630 bis 70
98.3.8Genehmigung zur Zweckentfremdung nach§ 12 Abs. 1, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.9Genehmigung einer baulichen Veränderung nach § 12 Abs. 2, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.10Anordnung nach § 12 Abs. 4,je Wohnung30 bis 2.720
98.3.11Bestätigung nach § 18 Abs. 230
98.3.12Freistellung von der Zweckbindung nach § 22 Abs. 3 Buchst. b30
98.4Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13 Juli 1992 (BGBl. I S. 1.250)
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 15 Abs. 130 bis 140
98.5Reichsheimstättengesetz in der Verbindung mit Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetz
Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 230 bis 140
98.6Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 20. März 1991 (Nds. GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1993 (Nds. GVBl. S. 580)
Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 1, je Wohnung30 bis 2.720
98.7Wohnungseigentumsgesetz
98.7.1Erteilung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 130 bis 540
98.7.2Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2, je Wohnung30 bis 270
99Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
99.1Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises (§ 2)10
99.2Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises auf Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit20
99.3Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer25
100Jagdrecht
100.1Bundesjagdgesetz (BJagdG)/Landesjagdgesetz (LJagdG)
100.1.1Ausübung des Jagdrechts
100.1.1.1Festlegung eines Jägernotweges nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG50 bis 200
100.1.1.2 Erlaubnis zur Wattenjagd nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 LJagdG100
100.1.2Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
100.1.2.1Beanstandung eines Abrundungsvertrages nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 LJagdG100 bis 500
100.1.2.2Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG100 bis 500
100.1.2.3 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 LJagdG50 bis 250
100.1.2.4 Erteilung einer Erlaubnis für beschränkte oder unbeschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 LJagdG20 bis 100
100.1.2.5Erteilung einer Erlaubnis für unbeschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 LJagdG20 bis 100
100.1.2.6Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG50 bis 250
100.1.2.7Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 LJagdG50 bis 250
100.1.2.8 Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirks nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 3 LJagdG100 bis 500
100.1.2.9Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 8 Abs. 2 BJagdG100 bis 400
100.1.2.10Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 8 Abs. 3 des BJagdG in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 LJagdG100 bis 400
100.1.2.11Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 LJagdG100 bis 300
100.1.2.12Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung einer Jagdgenossenschaft nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 LJagdG30 bis 100
100.1.2.13Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 LJagdG 75
100.1.3Jagdpacht
100.1.3.1 Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG100
100.1.3.2 Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG 50
100.1.3.3Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach Artikel 23 Abs. 2 LJagdG50
100.1.4 Jagdscheine
100.1.4.1 Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen
100.1.4.1.1Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 2 BJagdG 30
100.1.4.1.2 Jahresfalknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG 60
sofern gleichzeitig ein sonstiger Jagdschein ausgestellt wird 20
100.1.4.1.3.Jahresjugendjagdschein nach § 16 BJagdG60
100.1.4.1.4Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 LJagdG80
100.1.4.1.5 Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein für

- Forstbeamtinnen und Forstbeamte im öffentlichen Dienst,

- Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von
Forstbeamtinnen und Forstbeamten sowie Angestellte im öffentlichen Forstdienst, zu
deren Dienstpflichten die Teilnahme an der Verwaltungsjagd gehört,

- Angestellte im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche
Berufsbezeichnung verliehen hat,

- Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zur Diplom-Forstwirtin oder zum
Diplom-Forstwirt oder zur Diplom-Ingenieurin - Fachrichtung Forstwirtschaft - oder zum
Diplom- Ingenieur - Fachrichtung Forstwirtschaft - befinden,

- Personen, die sich in der Ausbildung nach der Revierjäger- Ausbildungsverordnung vom
26. April 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 554) befinden oder die nach Abschluss der
Ausbildung in diesem Beruf tätig sind

- Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen oder
Vertreter

- bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

- die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden
20
100.1.4.2Zweitschrift eines Jagdscheins 30
100.1.4.3Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG 50 bis 200
100.1.4.4Versagung eines Jagdscheins nach § 18 Abs. 2 BJagdG 50 bis 200
100.1.4.5Einziehung eines Jagdscheines nach § 18 Satz 1 BJagdG 50 bis 200
100.1.5. Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigungen von Wild
100.1.5.1 Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln nach Artikel 26 Abs. 3 LJagdG 50
100.1.5.2Erlaubnis zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus nach Artikel 26 Abs. 5 Nr. 1 LJagdG20
100.1.5.3Erlaubnis zur Erlegung von Rot- und Damwild zur Nachtzeit nach Artikel 26 Abs. 5 Nr. 2 LJagdG 30
100.1.5.4 Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG200
100.1.5.5Genehmigung zur Anlage eines Jagdgeheges nach Artikel 29 Abs. 1 Satz 1 LJagdG200 bis 1.000
100.1.5.6Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 LJagdG200 bis 500
100.1.5.7Anordnung der Beseitigung eines Jagdgeheges nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 LJagdG200 bis 500
100.1.5.8Anordnung der Beseitigung eines Jagdgeheges nach Artikel 29 Abs. 4 Satz 2 LJagdG200 bis 500
100.1.5.9Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit und Tieren ohne Jagdzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LJagdG50 bis 150
100.1.5.10Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LJagdG50 bis 150
100.1.5.11Erlaubnis nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LJagdG, für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes auszunehmen50 bis 150
100.1.5.12Erlaubnis nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LJagdG, Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd auszuhorsten50 bis 150
100.1.5.13Erlaubnis zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LJagdG50 bis 150
100.1.5.14Aufhebung von Schonzeiten nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 2 LJagdG50 bis 150
100.1.6Jagdschutz
100.1.6.1Ausstellung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 25 Abs. 1 BJagdG)50
100.1.6.2Verlängerung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 25 Abs. 1 BJagdG)20
100.1.7Wildschadensverhütung
100.1.7.1Verfügung zur Beteiligung anderer Jägerinnen und Jäger nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 LJagdG50 bis 200
100.1.7.2Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes nach § 27 Abs. 1 BJagdG50 bis 200
100.1.7.3Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes nach § 27 Abs. 2 BJagdG50 bis 200
100.1.7.4Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 BJagdG50 bis 250
100.1.7.5Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild nach Artikel 36 Abs. 2 LJagdG50 bis 250
100.1.7.6Genehmigung zur Anlage einer Ablenkungsfütterung nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 1 LJagdG50 bis 250
100.1.7.7Genehmigung zur Anlage einer der Allgemeinheit zugänglichen Rotwildfütterung nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 LJagdG50 bis 250
100.2Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040)
100.2.1Zulassung von Ausnahmen von Inbesitznahme- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 550 bis 250
100.2.2Ausgabe der Fußringe; Beaufsichtigung der Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 20 je Tier
Anmerkung zu Nr. 100.2.2:

Die Aufwendungen für die Fußringe sind mit der Gebühr abgegolten
100.2.3Zulassung einer anderen Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 450 bis 250
100.2.4Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 450 bis 250
100.3Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung vom 24. Juni 1994 (Nds GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 1998 (Nds. GVBl. S. 500)
100.3.1Jägerprüfung nach § 4 Abs.1350
100.3.2Eingeschränkte Jägerprüfung nach § 18250
100.3.3Falknerprüfung nach § 22200
100.3.4Zustimmung zur Ablegung der Jägerprüfung im Gebiet einer anderen Jagdbehörde30
Anmerkung zu Nr. 100:

Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
101Telekommunikationsgesetz
Zustimmung nach § 50 Abs. 3200
102Psychotherapeutengesetz
102.1Approbation nach § 2 Abs. 1240
102.2Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 5420
102.3Approbation nach § 2 Abs. 3540
102.4Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Aufhebung der Approbation nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Sätze 1 oder 2240 bis 1.000
102.5Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4180 bis 420
102.6Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
102.6.1für die Dauer bis zu einem Jahr180
102.6.2für die Dauer bis zu zwei Jahren240
102.6.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren480
102.7Widerruf einer Erlaubnis nach § 470 bis 150
102.8Ersatzapprobation150 bis 220
102.9Zweitschrift einer Approbationsurkunde150
102.10Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 6500 bis 3.000
102.11Approbation nach § 12240 bis 960
103Milch und Margarine
103.1Milch- und Margarinegesetz
103.1.1Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4
103.1.1.1für Molkereien200 bis 2.000
103.1.1.2für Großhändler130 bis 650
103.1.1.3für Einzelhändler75 bis 340
103.1.2Stellvertretererlaubnis nach § 575 bis 340
103.1.3Erlaubnis zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 675 bis 340
103.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
200 bis 800
103.2.1Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1
103.2.2Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 3100 bis 500
103.3Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053)
Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Abs. 2200 bis 800
104Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144)
Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 2 Abs. 7800