§ 203 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Hochschuldozenten werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Hochschuldozent ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen. Im Falle des § 52 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Hochschuldozent in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf die Hochschuldozenten nicht anzuwenden. § 202 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.