§ 203 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Hochschulassistenten werden auf die Dauer von drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Berufung für weitere drei Jahre erfolgt nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen. Eine darüber hinausgehende Berufung für einen weiteren Zeitraum ist nur in den Fällen des § 85a und nur bis zu zwei Jahren zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf die Hochschulassistenten nicht anzuwenden.