§ 203 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Hochschuldozenten werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 53a Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Hochschuldozent ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen. Im Falle des § 53a Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Hochschuldozent in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf die Hochschuldozenten nicht anzuwenden. § 202 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.