§ 59 GKWG - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Gemeinde- und Kreiswahlordnung) Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Bildung der Wahlkreise und der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 2.
die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher,
- 3.
die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 4.
die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und ihren Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, ihre Ausstellung, über den Einspruch und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 6.
die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,
- 7.
die Form und den Inhalt der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,
- 8.
die Dauer der Wahlhandlung,
- 9.
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 10.
die Briefwahl,
- 11.
die Wahl in Krankenhäusern, Heimen, Anstalten und gesperrten Wohnstätten,
- 12.
die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln,
- 13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 14.
die Durchführung von späteren Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie den Ersatz ausscheidender Vertreterinnen und Vertreter,
- 15.
die Berufung in ein Wahlorgan sowie über den Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen,
- 16.
das Verfahren im Fall einer Verbindung von Gemeinde- und Kreiswahlen.
(2) Es stellt darüber hinaus zu den Wahlen umfassende barrierefreie Informationen, unter anderem in Leichter Sprache, und Informationen in anderen Sprachen in geeigneter Form zum Beispiel als online-Angebot zur Verfügung. Auf den Wahlbenachrichtigungen sollte ein deutlicher Hinweis in Leichter Sprache auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen aus Satz 1 erfolgen.