§ 62 GKWG - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt erstmalig für die bis zum 25. Oktober 1959 durchzuführenden Wahlen der Gemeinde- und Kreisvertretungen.
(2) - Aufhebungsvorschrift -