§ 5 KomWO - Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 3
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
- 2.dass Wahlberechtigte, die das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Wahlgebiet zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl vom Bürgermeister in das Wählerverzeichnis eingetragen werden,
- 3.dass Unionsbürger, die nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind und die nicht in das Melderegister eingetragen sind, auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl vom Bürgermeister in das Wählerverzeichnis eingetragen werden,
- 4.dass beim Bürgermeister innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können,
- 5.dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 6.wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
- 7.wie durch Briefwahl gewählt wird.
Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung der Wahl nach § 1 oder mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 19 verbunden werden.
(2) Der Bürgermeister legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens 18 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 7 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(3) Während der Auslegungsfrist ist in dem Wählerverzeichnis der Tag der Geburt der Wahlberechtigten unkenntlich zu machen.
(4) Daten von Wahlberechtigten, für die zu Beginn der Auslegungsfrist eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, sind einschließlich der dazugehörenden fortlaufenden Nummer (§ 3 Abs. 5) nicht auszulegen.
(5) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.