Versionsverlauf

§ 18 AG-SGB XII M-V - Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Bis zur endgültigen Festsetzung des durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteils der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Sozialhilfe) nach Absatz 4 und 5 werden zum Ersten eines Monats durch die oberste Landessozialbehörde Abschläge in Höhe des 1,03-fachen eines Zwölftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe nach dem dritten, fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des vorvergangenen Jahres gezahlt. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden.

(2) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe erfolgt umgehend nach der endgültigen Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 4 und 5. Sollten die Abschläge den trägerbezogenen Erstattungsbetrag Sozialhilfe überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 1 verrechnet.

(3) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Sie übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 30. April die Jahresnettoauszahlungen des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, dass die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde zu belegen. Einzelheiten über das Nachweisverfahren kann die oberste Landessozialbehörde durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(4) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Sozialhilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe) fest. Lasst die Mitteilung keine inhaltlichen Mängel erkennen, so stellt die oberste Landessozialbehörde nach Abgleich der Daten mit der amtlichen Statistik im Benehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind; dabei sind dem Sozialhilfeträger die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 Absatz 2 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 4 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 4 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zu den Auszahlungen nach Absatz 4 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagzahlungen zu verrechnen.