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§ 20 AG-SGB XII M-V - Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Das Land erstattet der zentralen Stelle die ihr nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 entstehenden Nettoauszahlungen. Die zentrale Stelle leitet ihr gegenüber im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung getätigte Einzahlungen an das Land weiter, soweit sie bei der Bestimmung der Nettoauszahlungen nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden sind.

(2) (1) Die Sozialhilfeträger erhalten für die Nettoauszahlungen, die ihnen oder der zentralen Stelle in Erfüllung durch die mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 übertragenen Aufgaben entstehen, Finanzzuweisungen des Landes. Die oberste Landessozialbehörde passt den Ausgleichsbetrag für Personalauszahlungen ab 2016 jährlich den Veränderungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zur Entgeltgruppe 8, Stufe 1 an. Die Sachauszahlungen werden durch Ausgleichsbeträge in Höhe von 18 Prozent der Personalkosten ausgeglichen. Die Verteilung auf die Sozialhilfeträger erfolgt nach der Anzahl der Einwohner. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die jeweiligen Beträge werden auf volle durch vier teilbare Eurobeträge gerundet. Die Ausgleichsleistungen werden durch die oberste Landessozialbehörde jeweils zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt.

Nach Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611) soll in § 20 Absatz 2 Satz 6 die Wörter "zu Begin" durch die Wörter "zur Mitte" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 20 Absatz 2 Satz 7 durchgeführt.