§ 17 AG-SGB XII M-V - Allgemeine Kostenerstattung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) (1) Das Land erstattet den Sozialhilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe für die Leistungen nach dem dritten, fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung oder Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Sozialhilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.
(2) Der Anteil des Landes (Zielquoten) beträgt
- 1.
für die kreisfreien Städte 72 von Hundert und
- 2.
für die Landkreise 82,5 von Hundert der Jahresnettoauszahlungen nach Absatz 1.
Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.
Nach Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611) soll in § 17 Absatz 1 Satz 1 die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt.