§ 29 ThürPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.

    Ablauf der Amtszeit,

  2. 2.

    Niederlegung des Amtes,

  3. 3.

    Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

  4. 4.

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  5. 5.

    Verlust der Wählbarkeit,

  6. 6.

    gerichtliche Entscheidung nach § 28,

  7. 7.

    Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war,

  8. 8.

    Eintritt in die Freistellung (Altersteilzeit) oder Beurlaubung bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

  9. 9.

    Bestellung zur Frauenbeauftragten/Vertrauensperson, Gleichstellungsbeauftragten sowie der jeweiligen Stellvertreter.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.