§ 13 SparkG - Zusammensetzung des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern. Die Festlegung einer Anzahl von mehr als zwei Mitgliedern bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Fall der Verhinderung (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Er kann den Auftrag jederzeit widerrufen.