§ 25 HBKG - Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Katastrophenschutzbehörden sind
- 1.der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde),
- 2.das Regierungspräsidium (obere Katastrophenschutzbehörde),
- 3.das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium (oberste Katastrophenschutzbehörde).
(2) Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.
(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass mehrere kreisfreie Städte und Landkreise die Aufgaben des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen; es kann eine der beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden zur gemeinsamen Katastrophenschutzbehörde bestellen. Die entstehenden Kosten für die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben werden von den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen getragen. Die beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise sind vorher zu hören.