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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 ResOG SH - Grundsatz der individualisierten Leistungen und Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

Bei der Durchführung der Leistungen sollen die Anliegen der Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten berücksichtigt werden, soweit sie sich mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbaren lassen. Dabei ist auch auf das Alter, das Geschlecht sowie die familiäre Situation Rücksicht zu nehmen. Das soziale, sozialarbeiterische und therapeutische Handeln erfolgt ohne Benachteiligung, insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauung, der Weltanschauung und sexuellen Identität sowie der Behinderung oder des Alters.