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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 ResOG SH - Kooperation und Übergangsmanagement

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die Leistungserbringenden nach diesem Gesetz kooperieren mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann den Leistungserbringenden nach diesem Gesetz in Einzelfällen unmittelbare Arbeitsaufträge im Rahmen des Übergangsmanagements erteilen. Weisungen nach dem Landesverwaltungsgesetz bleiben hiervon unberührt.