§ 31 LBG NRW - Entlassung durch Verwaltungsakt (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 61) zu leisten,
  2. 2.
    wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 letzter Satz und § 196 Abs. 2 Satz 3 nicht nachkommt,
  3. 3.
    wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
  4. 4.
    wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).