Versionsverlauf


  • ab 20.03.1974 (aktuelle Fassung)

§ 20 PersVG - Schutz der Wahl und Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden.

(2) Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Bewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit als Folge der Ausübung des Wahlrechts oder der Aufstellung zur Wahl, der Teilnahme an den in den §§ 16 bis 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts oder sonstiger Vergütung zur Folge.