§ 34 LGBG - Förderung der Partizipation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Das Land Berlin fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten, soweit die Organisationen:
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern und
- 2.
nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Berliner Landes- oder Bezirksebene zu vertreten.
Bevorzugt werden Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die von Menschen mit Behinderungen geleitet und verwaltet werden und deren Mitglieder überwiegend selbst Menschen mit Behinderungen sind.
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Bewilligungsstelle, zum Bewilligungsverfahren sowie zu den Fördergrundsätzen per Rechtsverordnung zu regeln.