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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 35 LGBG - Unabhängige Monitoringstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Satz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoring) wird eine unabhängige Monitoringstelle vertraglich beauftragt. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention sind dabei die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu berücksichtigen.