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§ 33 NLWO - Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Der Landeswahlvorschlag soll nach dem Muster 13 gemäß § 79 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber,

  3. 3.

    die nach § 18 NLWG bestimmte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber,

  4. 4.

    Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen, wobei § 27 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.

(2) Parteien, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 NLWG nicht zutreffen, haben die nach § 15 Abs. 2 NLWG weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Muster 14 gemäß § 79 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die den Landeswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.

(3) Dem Landeswahlvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster 15 gemäß § 79, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Landeswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberinnen oder Bewerber gegeben haben, sowie die Versicherungen an Eides statt, dass sie nicht Mitglied in einer anderen Partei sind,

  2. 2.

    eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster 9 gemäß § 79, dass sie wählbar sind,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 NLWG über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster 16 gemäß § 79,

  4. 4.

    eine Versicherung an Eides statt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 NLWG nach dem Muster 17 gemäß § 79,

  5. 5.

    die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 2 Satz 5) nach dem Muster 14 gemäß § 79, sofern der Landeswahlvorschlag von mindestens 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 15 Abs. 2 NLWG).

(4) § 27 Abs. 6 gilt entsprechend.