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  • ab 07.11.1997 (aktuelle Fassung)

§ 34 NLWO - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.