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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 187 VAG - Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

  1. 1.

    die Firma und der Sitz des Vereins,

  2. 2.

    die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,

  3. 3.

    die Höhe des Gründungsstocks,

  4. 4.

    der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und

  5. 5.

    die Vorstandsmitglieder.

2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.