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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 176 VAG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

1Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. 2Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. 3Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.