§ 74a IRG - Zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Amtliche Abkürzung
- IRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-87
Für die Entscheidung über Ersuchen zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen und die Stellung von Ersuchen an solche Einrichtungen gilt § 74 entsprechend.