§ 28 AbgG LSA - Bericht über die Angemessenheit der Leistungen an Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
Die Präsidentin oder der Präsident erstattet dem Landtag einmal in der Wahlperiode spätestens 18 Monate nach dessen Zusammentritt einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung der Abgeordneten. Vor der Erstattung des Berichtes holt der Präsident die Stellungnahme eines Sachverständigengremiums ein, die er dem Landtag als Unterrichtung übergibt. Die Mitglieder des Sachverständigengremiums werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat für die Dauer einer Wahlperiode berufen.