§ 49 LRiG - Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder wird es ausgeschlossen, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.
(2) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl des neuen Mitglieds.