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§ 43 LRiG - Aufgabe des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit (§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.