§ 52a VGG - Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
- Amtliche Abkürzung
- VGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-18
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.
die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
- 2.
die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
- 3.
das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,
- 4.
die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über
- a)
das betreffende Werk,
- b)
die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,
- c)
das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.