Versionsverlauf

§ 26 RiG M-V - Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern; Eintritt der stellvertretenden Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 14) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus (Absatz 1) oder wird es ausgeschlossen (Absatz 2), so ist für den Rest der Wahlperiode ein eine Nachfolgerin oder Nachfolger zu wählen.

(4) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amts verhindert, so tritt ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes.