§ 26 RiG M-V - Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern; Eintritt der Stellvertreter
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 14) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus (Absatz 1) oder wird es ausgeschlossen (Absatz 2), so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
(4) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amts verhindert, so tritt ein Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes.