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§ 43 NArchtG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Für Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 beginnen oder begonnen haben, finden die Regelungen über die Eintragungsvoraussetzungen im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), weiterhin Anwendung, soweit sie für diese Personen günstiger sind.

(2) 1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anwendbar. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.