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§ 32 NArchtG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlsatzung von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlsatzung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahl sowie das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung

  1. 1.

    beschließt die Satzungen,

  2. 2.

    stellt die Jahresrechnung fest,

  3. 3.

    wählt Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und beschließt darüber, welche Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt werden,

  4. 4.

    beschließt über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

  5. 5.

    beschließt über die Aufnahme von Darlehen,

  6. 6.

    wählt die Mitglieder des Vorstandes, beruft sie ab und beschließt über ihre Entlastung,

  7. 7.

    beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Bildung von Ausschüssen, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und beruft sie ab, jedoch nicht hinsichtlich des Eintragungsausschusses,

  8. 8.

    beschließt über die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte,

  9. 9.

    beschließt über die Schaffung von und die Beteiligung an privaten Einrichtungen (§ 25 Abs. 2).

(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können aus wichtigem Grund so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(5) 1Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder. 2Beschlüsse über die Hauptsatzung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder der Vertreterversammlung. 3Die in Absatz 3 Nrn. 1, 6 und 8 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Pflichtmitglieder.