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§ 10 LBG - Auslese

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Freie oder freiwerdende Planstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht für die Stellen der in § 50 Abs. 1 bezeichneten Beamten, der Beamten des höheren Dienstes in den obersten Landesbehörden und der Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden. Muß eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, so kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuß. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(2) Die Anstellung eines Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).