§ 10 LBG - Auslese
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Freie oder freiwerdende Planstellen sind auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 2 gilt nicht für die Stellen der in § 50 Abs. 1 bezeichneten Beamten. Muß eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, so kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuß. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Die Anstellung eines Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).