§ 27a KrO - Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Im Kreistag bilden diejenigen Kreistagsabgeordneten eine Fraktion, die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden.
(2) Eine Fraktion kann beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger, die nach § 41 Abs. 3 zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.
(3) Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus der Partei oder Wählergruppe ausscheiden, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1, die nicht der betreffenden Partei oder Wählergruppe angehören, sowie Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 4 können ihre Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten verlassen.
(4) Fraktionslose Kreistagsabgeordnete können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.
(5) Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. Die Fraktionen sind entsprechend der Benennung der politischen Parteien oder Wählergruppen in den Wahlvorschlägen zur Kreiswahl zu bezeichnen.