§ 99b HSchG - Institut für Qualitätsentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen und berät das Kultusministerium bei Maßnahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch folgende Leistungen:
- 1.Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben der Schulentwicklung,
- 2.Unterstützung des Kultusministeriums bei der Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards für Schulen, Gewinnung und Auswertung von Befunden der Schul- und Unterrichtsforschung, Berichterstattung zu Entwicklungsständen im Schulwesen, Konzeption von Instrumenten und Verfahren der Qualitätssicherung,
- 3.Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikationen.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums.