§ 139 ThürBG - Ausnahme von der Ausschreibungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Bis zum 31. Dezember 1995 sind abweichend von § 8 nur Bewerber für Stellen, die dem Eingangsamt einer Laufbahn zugeordnet sind, durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Sonstige Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben.