§ 23 WO-LPVG - Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- WO-LPVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
- a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
- b)
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will.