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  • ab 25.06.1986 (aktuelle Fassung)

§ 23 WO-LPVG - Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
Amtliche Abkürzung
WO-LPVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

  1. a)

    bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

  2. b)

    bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will.