Versionsverlauf


  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 99 LHO - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.