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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 89 LHO - Prüfung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft insbesondere

  1. 1.
    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
  2. 2.
    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.