§ 100 LHO - Vorprüfung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Die Verwaltungsbehörden können nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und dem Senator für Finanzen Vorprüfungsstellen einrichten, die die Belege rechnerisch prüfen und bescheinigen, wenn dies durch die Behörden nicht schon früher geschehen ist, und die die Rechnungen mit den Belegen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen haben.
(2) Die Vorprüfungsstellen legen besondere Prüfungsfeststellungen auch dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vor.
(3) Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.