§ 80 SächsPersVG - Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

  1. 1.

    Einstellung, Eingruppierung;

  2. 2.

    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;

  3. 3.

    Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel;

  4. 4.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);

  5. 5.

    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;

  6. 6.

    Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;

  7. 7.

    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;

  8. 8.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;

  9. 9.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;

  10. 10.

    vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit;

  11. 11.

    Ablehnung eines Antrages auf

    1. a)

      Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts nach den tarifrechtlichen Vorschriften oder

    2. b)

      Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen;

  12. 12.

    vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Erhebung der Disziplinarklage;

  13. 13.

    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;

  14. 14.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit;

  15. 15.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 11 bis 14 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über

  1. 1.

    Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten;

  2. 2.

    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen;

  3. 3.

    den Inhalt von Personalfragebogen;

  4. 4.

    Beurteilungsrichtlinien für Beamte;

  5. 5.

    allgemeine Fragen der Fortbildung;

  6. 6.

    Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen;

  7. 7.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.