§ 80 SächsPersVG - Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

  1. 1.

    Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht;

  2. 1a.

    leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;

  3. 2.

    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;

  4. 3.

    Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn;

  5. 4.

    Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);

  6. 5.

    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;

  7. 6.

    Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;

  8. 7.

    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;

  9. 8.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;

  10. 9.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;

  11. 10.

    vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit;

  12. 11.

    Ablehnung eines Antrages auf

    1. a)

      Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts nach den tarifrechtlichen Vorschriften oder

    2. b)

      Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen;

  13. 12.

    vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage;

  14. 13.

    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;

  15. 14.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit;

  16. 15.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten;

  17. 16.

    Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes;

  18. 17.

    Ablehnung eines Antrages auf Teleheimarbeit.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1a, 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über

  1. 1.

    Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten;

  2. 2.

    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen;

  3. 3.

    den Inhalt von Personalfragebogen;

  4. 4.

    Beurteilungsrichtlinien für Beamte;

  5. 5.

    allgemeine Fragen der Fortbildung;

  6. 6.

    Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen;

  7. 7.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs;

  8. 8.

    Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien nach § 68 Absatz 1 und 2 sowie § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

  9. 9.

    Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen.