§ 80 SächsPersVG - Fälle der Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei

  1. 1.
    Einstellung und Eingruppierung,
  2. 2.
    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,
  3. 3.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
  4. 4.
    Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten sowie Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
  5. 5.
    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  6. 6.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  7. 7.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  8. 8.
    Nebenabreden zum Arbeitsvertrag,
  9. 9.
    Änderung des Arbeitsvertrags,
  10. 10.
    Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheit bei

  1. 1.
    Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehn und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  2. 2.
    Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. 3.
    Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. 1.
    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. 2.
    Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
  3. 3.
    Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
  4. 4.
    Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
  5. 5.
    Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  6. 6.
    Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern,
  7. 7.
    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Angestellte und Arbeiter,
  8. 8.
    Inhalt von Personalfragebogen bei Angestellten und Arbeitern,
  9. 9.
    Beurteilungsrichtlinien für Angestellte und Arbeiter,
  10. 10.
    Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Angestellte,
  11. 11.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  12. 12.
    Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
  13. 13.
    Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
  14. 14.
    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  15. 15.
    Gestaltung der Arbeitsplätze, Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
  16. 16.
    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.