§ 7 SächsBG - Altersgrenze für die Berufung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen. § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter.